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   BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 34.15   

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BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 34.15 (https://dejure.org/2016,4096)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2016 - 7 B 34.15 (https://dejure.org/2016,4096)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2016 - 7 B 34.15 (https://dejure.org/2016,4096)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 34.15
    I Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 34.15
    Dafür mag sich bereits anführen lassen, dass nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder (hier: § 55 Abs. 1 VwVG NRW) unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 34.15
    Soweit sich der Kläger mit mehreren Grundsatzrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem im Verfahren 16 A 1686/09 ergangenen Urteil zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. November 2006 wendet, kann dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, da es auf die insoweit erhobenen Rügen in einem Revisionsverfahren nicht ankäme.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2023 - 20 A 2970/17

    Ersatzvornahme; Kosten; Festsetzung; Klage; Festsetzungsfrist; Hemmung;

    Die dagegen erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juni 2008 - 14 K 2647/08 - OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1733/09 - BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 34.15 -).
  • VG Arnsberg, 23.10.2017 - 8 K 170/17
    Auch die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.Juni 2009 - 14 K 2647/08 -, Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.Mai 2015 - 16 A 1733/09 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016 - 7 B 34.15 -.
  • VG Berlin, 28.04.2016 - 28 K 357.15

    Beihilfe zu den Pflegeleistungen für eine vollstationäre Pflege; Zumutbarkeit der

    Ist aber die die Fürsorgepflicht ausgestaltende Norm nichtig, dann folgt unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2015 - VG 36 K 186.15 - (jetzt OVG 7 B 34.15); Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rdnr. 75).
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